Sozialversicherung

Pollert: Beitragsbemessungsgrenze nicht außerordentlich anheben / Sonst steigen in Hessen die Arbeitskosten um 2 Milliarden / Steuerausfälle für Land und Kommunen von 230 Millionen Euro

17.12.2024 2 Min. Lesezeit

Frankfurt am Main. "Die galoppierenden Kosten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können nur durch Strukturreformen kuriert werden, nicht durch eine massive Beitragserhöhung durch die Hintertür. Eine außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wie sie aus den Reihen von SPD und Bündnis90/Die Grünen gefordert wird, würde Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit um jährlich rund 23 Milliarden Euro und hessenweit um gut 2 Milliarden Euro belasten – und wäre doch nur ein weiteres Strohfeuer. Sie muss deshalb unterbleiben", erklärte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände.

„Aber auch Land und Kommunen in Hessen kämen die aus einer außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze resultierenden Steuerausfälle von gut 230 Millionen Euro pro Jahr teuer zu stehen. Dem Land Hessen entgingen 172 Millionen Euro, den hessischen Kommunen 61 Millionen Euro, weil höhere Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind“, so Pollert.

„Diese Zusatzlasten für Hessen wären eine weitere Hypothek für unseren Standort in einer schon jetzt immer schwierigeren wirtschaftlichen Lage. Statt immer weiter an der Abgabenschraube zu drehen, brauchen wir das Gegenteil, nämlich Entlastungen von Kosten und Bürokratie. Hierfür bitte ich die Landesregierung und Politiker aus Hessen um Unterstützung. Um die Ausgaben in den Griff zu kriegen und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf unter 40 Prozent zu begrenzen, braucht es jetzt endlich Strukturreformen vor allem in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Vorschläge hierzu haben wir gemacht“, so der VhU-Hauptgeschäftsführer.

 

Hintergrund

Die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragenen Sozialversicherungsbeiträge werden vom Entgelt bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese liegt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei 66.150 Euro (2025) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 96.600 Euro (2025).

 IW-Studie „Regionale Belastungseffekte einer Variation der Beitragsbemessungsgrenze“ zur außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in Hessen

 VhU-Positionspapier „Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter 40 Prozent begrenzen – mit politischem Mut für eine generationengerechte Reform der Sozialversicherung“

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