Arbeitskampf - Arbeitskampfrecht muss gesetzlich geregelt werden

Neue Regeln für den Arbeitskampf gefordert: Gesetze sollen Warnstreiks regeln und für Fairness in Tarifverhandlungen sorgen.

Aktualisiert am: 03.05.2024 2 Min. Lesezeit

Um was geht es?

Verhandlungsbegleitende Warnstreiks sind aufgrund der eintretenden Schäden für die gesamte Gesellschaft unverhältnismäßig

In der Praxis werden immer wieder Tarifverhandlungen zwischen den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite durch Warnstreiks belastet. Dabei handelt es sich nicht um nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen, die Warnstreikaktionen haben zwischenzeitlich einen Umfang von 24 Stunden und mehr erreicht. Sie geschehen auch dann, wenn die Arbeitgeberseite ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages vorlegt, über das noch verhandelt werden muss. Die hierdurch eintretenden Schäden völlig unverhältnismäßig.

Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht nur die Arbeitgeberseite als Verhandlungspartner getroffen wird, sondern unbeteiligte Dritte die Streikfolgen erleiden müssen. Dies gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen im Bereich des Luftverkehrs und bei der Bahn.

Bestärkt werden die Gewerkschaften durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses stellt die Auswahl und den Umfang des Arbeitskampfmittels allein in die Ermessensentscheidung der Gewerkschaften. Gesetzliche Regeln, die die Handlungen der Gewerkschaften beschränken können, fehlen komplett.

Notwendig ist eine gesetzliche Regelung an-stelle von nicht belastbarer Rechtsprechung. Die Regelung zulässiger Arbeitskampfmaß-nahmen ist nötig, die alleinige Verhältnismäßigkeitsprüfung, die derzeit die Rechtsprechung durchführt, ist zu wenig.

Was braucht die Wirtschaft?

Eine klare gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts

Das Arbeitskampfrecht als wesentlicher Bestandteil der Tarifauseinandersetzung in der Bundesrepublik Deutschland muss gesetzliche Spielregeln bekommen. Insbesondere müssen Warnstreikaktionen vor dem endgültigen Schei­tern der Verhandlungen untersagt sein. In Bereichen hoher Drittbetroffenheit ist ergänzend zu fordern, dass vor der Durchführung von Streikaktionen Schlichtungsverhandlungen stattgefunden haben müssen.

Was ist zu tun?

Der Gesetzgeber muss den Arbeitskampf klar regeln und Voraussetzungen und Grenzen von Arbeitskampfhandlungen definieren.

  • Kodifizierung des Arbeitskampfrechts
    Der Gesetzgeber muss seinem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht werden, alle „wesentlichen Bereiche“ des Zusammenlebens gesetzlich zu regeln. Hierzu gehört zwingend das Arbeitskampfrecht.
  • Verbot von verhandlungsbegleitenden Streikaktionen
    Verhandeln Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften den Inhalt eines neuen Tarifvertrages, dürfen die Gespräche nicht durch Warnstreiks belastet werden.
  • Verpflichtende Schlichtung in Bereichen hoher Drittbetroffenheit
    Der Gesetzgeber muss Bereiche von Drittbetroffenheit definieren und in diesen vor jeder Arbeitskampfmaßnahme verpflichtende Schlichtungsgespräche vorschreiben.

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