Pollert: Zielsetzung der Streiks sind nicht mehr die Mitgliederinteressen, sondern allein der politische Nutzen für die jeweilige Gewerkschaft. Die Rechtsprechung ist so kein Korrektiv mehr.
ÖPNV-, GDL- und ver.di-Streiks fast zeitgleich in Hessen
Frankfurt am Main. „Wenn fast zeitgleich die Gewerkschaften der Bahn, des Luftverkehrs und des öffentlichen Nahverkehrs in Hessen streiken, geht nicht nur auf der Schiene und in der Luft gar nichts mehr, auch die Straßen werden mit kilometerlangen Staus belastet. Druckmittel ist ein möglichst hoher Schaden für die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt. Belastet wird zudem die hessische Wirtschaft, die auf alle Transportmittel angewiesen ist. Mitarbeiter müssen die Arbeit erreichen oder geschäftlich verreisen können. Die Bahn wird zudem zum Transport von Gütern und Waren genutzt, was bei diesen Streikaktionen nicht oder nur extrem verspätet möglich ist. Die Folge sind kilometerlange Staus auf den Autobahnen, auf die alle ausweichen müssen, was den Güterverkehr auf der Straße zusätzlich beschränkt“, sagte Dirk Pollert, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU). „Das Vorgehen der Gewerkschaften ist als kompromisslos zu bezeichnen. Offensichtlich beenden sie den Streik erst zu einem Zeitpunkt, wenn 100 % ihrer Forderungen erfüllt sind, eine Vorgehensweise, die jede Tarifverhandlung als Suche nach einem für beide Seiten belastbaren Kompromiss infrage stellt. Das gewachsene deutsche Tarifsystem droht in Mitleidenschaft zu geraten und belastet den Wirtschaftsstandort Deutschland“
„Das im Grundgesetz garantierte Streikrecht ist ein hohes Gut, das ausschließlich zu Gunsten der Gewerkschaften so nicht weitergeführt werden kann. Den Arbeitgebern stehen keine vergleichbaren Druckmittel zur Verfügung. Wir brauchen endlich klare Spielregeln für den gesamten Arbeitskampf, vor allem aber für die verhältnismäßige Begrenzung der Streiks. Ein Streik darf nur die letztmögliche Handlung der Gewerkschaften sein. Dies gilt insbesondere bei der hohen Betroffenheit Dritter, wie etwa im Bahn- und Flugverkehr und beim ÖPNV. Nur so können die Bürger und Unternehmen vor Schäden durch unverhältnismäßige Arbeitskampfmaßnahmen bewahrt werden. Bevor gestreikt werden darf, muss eine Schlichtung verbindlich vorgeschrieben sein. Gesetzlich sollten zudem je nach Branche unterschiedlich lange Ankündigungsfristen vorgeschrieben werden. Der Gesetzgeber sollte auch den Überbietungswettbewerb einzelner Gewerkschaften im Auge haben. Denn dieser entfernt sich zunehmend von den Interessen der Mitglieder“, so Pollert abschließend.