Werkverträge sind essentiell für Flexibilität und Spezialisierung in der Wirtschaft und dürfen nicht unnötig erschwert werden.
Mit zunehmender Verbreitung agiler Arbeitsformen gewinnt auch die Frage der vertraglichen Ausgestaltung der Beschäftigungsmöglichkeiten immer mehr an Bedeutung. Der klassische Arbeitnehmerbegriff tritt gleichberechtigt neben die Arbeitnehmerüberlassung und neben die Beschäftigung externer Dienstleister im Wege des Werkvertrages.
Werkverträge dienen Unternehmen als Instrument zur Bewältigung von Auftragsspitzen und bei Engpässen beim Personal. Gerade die Möglichkeit, in relativ kurzer Zeit Beschäftigung zu generieren und dabei nicht das gesamte Arbeitsrecht zur Anwendung bringen zu müssen, macht die Werkverträge umso wichtiger für die hessische Wirtschaft.
Bestimmte Dienstleistungen – vor allem, wenn das Wissen von Spezialisten gefragt ist – können Unternehmen in ökonomisch vertretbarer Weise nur durch Werkverträge abbilden, da die Fachkräfte nur zeitlich begrenzt benötigt werden.
Eine Einschränkung von Werkverträgen ist daher nicht zielführend. Unternehmen brauchen das Instrument des Werkvertrages situativ- und betriebsbezogen. Vor allem aber braucht die Wirtschaft Luft zum Atmen. Mehr Regulierung oder gar Verbote würden den industriell geprägten Standort Bundesrepublik Deutschland in Gefahr bringen.
Ob die Arbeit durch Festanstellungen, Leiharbeit oder mit Werkvertragspartnern durchgeführt werden soll, muss der Wahlfreiheit der Unternehmen unterliegen. Jedes andere Ergebnis greift in unzulässiger Weise in die grundrechtlich verankerte Unternehmerfreiheit ein.
Atmende Unternehmen brauchen daher einen betrieblichen Mix aus Werkverträgen, der Anwendung von Arbeitnehmerüberlassung und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Stammpersonal.
Gerade in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung und Spezialisierung von Arbeitsprozessen ist es wichtig, alle Instrumente aufrechtzuerhalten und sie weder in der Anwendung noch bei den rechtlichen Voraussetzungen zu erschweren. Die Unternehmen müssen autonom entscheiden können, ob sie sozialversicherungspflichtig Tätige beschäftigen wollen, sich Personal von Zeitarbeitsunternehmen beschaffen wollen oder ob die Arbeitsleistung durch freie Werkvertragspartner erfolgen soll.