Garagenverordnung - GaV

Stellungnahme vom 27.07.2023 zum Entwurf der Neufassung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen für eine „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen  und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV)“

Aktualisiert am: 23.04.2024 2 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Vorbemerkung zum Prozess der Neufassung

Der Entwurf der neugefassten Garagenverordnung wurde den Verbänden am 26. Mai 2023 mit Bitte um Anmerkungen bis 31. Juli 2023 zur Verfügung gestellt. Die VhU begrüßt, dass den Anzuhörenden damit eine auskömmliche Frist von gut zwei Monaten für die Stellungnahme gegeben wurde.

Ebenso begrüßt die VhU, dass zur Neufassung der Garagenverordnung eine Einspruchstabelle mit Synopse bereitgestellt wurde. Das macht Änderungen bei der Neufassung transparent und erleichtert den Anzuhörenden die Ausarbeitung einer Stellungnahme erheblich.

Auskömmliche Fristen und Transparenz sind in diesem Stellungnahmeverfahren gut umgesetzt und können gerne als gutes Beispiel für weitere Stellungnahmeverfahren dienen.


Zu den Regelungen im Einzelnen

§ 16 Lüftung
Zu Absatz 7 (neu)

Im Entwurf der Neufassung der Garagenverordnung ist vorgesehen, dass Abluftöffnungen für Mittel- und Großgaragen auf dem Dach anzuordnen sind. Die aktuell gültige Garagenverordnung vom 15.11.2022 führt hier noch aus, dass Abluftöffnung „in der Regel über Dach anzuordnen“ sind. Damit führt die aktuell gültige Garagenverordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Regelfall explizit im Verordnungstext an, wonach Abluftöffnungen abweichend auch an anderer Stelle als dem Dach angebracht werden können.

In der Neufassung ist diese explizite Nennung der Ausnahme vom Regelfall nicht enthalten, weil der Verordungsgeber diesen Passus für entbehrlich hält. Laut Gesetzesbegründung besteht seit der HBO 2002 grundsätzlich die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen von einer Vorschrift abzuweichen. Damit sei der explizite Hinweis auf „in der Regel“ entbehrlich.

Wie von uns in der beigefügten Einspruchstabelle vermerkt, sollte der Vorschlag zur Streichung von „in der Regel“ in der Neufassung der Garagenverordnung der Klarheit wegen nicht umgesetzt werden.

Ansprech­partner

Dr. Clemens Christmann

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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VhU, Landesgeschäftsstelle
Kai Wächter

Bau-, Immobilien- und Regionalpolitik

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