Ersatzschul­finanzierung

Die VhU unterstützt die Gesetzesnovelle zur sicheren Zukunft freier Schulen, empfiehlt jedoch Anpassungen - Stellungnahme zu Drs. 20/10506

Aktualisiert am: 29.05.2024 5 Min. Lesezeit

Hintergrund

Die Landesregierung sieht eine Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes als erforderlich an, um die Existenz der Ersatzschulen zu sichern. Der Kulturpolitische Ausschuss hat in diesem Zusammenhang die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) um Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung gebeten. Hierfür danken wir und kommen der Aufforderung sehr gerne nach.

Die VhU sieht die Notwendigkeit für den Gesetzentwurf: Schulen in freier Trägerschaft übernehmen einen wesentlichen Teil des Bildungsauftrags des Landes. Während die Zahl der Schülerinnen und Schüler hier in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen ist und freie Schulen damit das staatliche System stärken, stagnierte die Ersatzschulfinanzierung des Landes in Relation gesehen. Die VhU regte daher bereits vor einiger Zeit eine Novellierung der Ersatzschulfinanzierung für die kommende Legislaturperiode an. Dass die Novellierung nun bereits im Rahmen der laufenden Legislaturperiode erfolgen soll, ist zu begrüßen. Auch, dass die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzentwurfes im Vorfeld mit Vertreterinnen und Vertretern der Ersatzschulen abgestimmt wurden, begrüßt die VhU. Entsprechend befürwortet die VhU den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich.

Im Einzelnen

In Bezug auf folgende Einzelpunkte sieht die VhU noch Klärungs- bzw. Handlungsbedarf i. Z. m. der vorgesehenen Novellierung:

  • Berechnung der jährlichen Schülersätze – § 2 ESchFG
    Nach Berechnungen der VhU sind gegenüber heute Mehrausgaben pro Jahr in größerer zweistelliger Millionenhöhe erforderlich, um die Finanzierung der Ersatzschulen auf eine zukunftsfähige Basis zu stellen. Diese Berechnung gründet auf dem von der VhU als zielführend angesehenen Ansatz, das Vorjahr als dynamische Berechnungsgrundlage zu verwenden und 85 Prozent Landesanteil an den Kosten je Schüler bzw. Schülerin an einer öffentlichen Schule als Basis zugrunde zu legen.

    Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der Dynamisierungsregelung in o. g. Sinne vor. Dies ist sehr zu begrüßen. In Bezug auf den Landesanteil wird eine Förderquote von 85 Prozent zwar nicht unmittelbar, aber zumindest mit klarer Perspektive erreicht. Die den Berechnungen der Kosten zugrunde gelegten Kostenpositionen sind aus Sicht der VhU wesentlich und bilden die relevanten Kosten ab. Auch die Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2033 bietet aus Sicht der VhU einen guten Ansatz, um zu gegebener Zeit zu evaluieren und ggf. Korrekturen vornehmen zu können.

    Kritisch wird von der VhU die Verwendung eines fiktiven Ausgangsjahres 2022 gesehen, das sich – je nach Kostenkomponente – aus einer Durchschnittswertberechnung der IST-Kosten der Jahre 2019 bis 2021 bzw. der Schülerzahlen der Jahre 2018 bis 2020 ergibt. Diese Herangehensweise lässt die letzten deutlichen Kostensteigerungen (Stichworte: Inflation, Energie, Heizen) im Bereich der kommunal zu tragenden Kosten außer Acht. Nichtsdestotrotz erkennt die VhU diesen Ansatz als pragmatisch und zielführend an. Wünschenswert wäre jedoch, wenn – analog zum Landesanteil – auch in Bezug auf die kommunalen Kosten eine Dynamisierungsregelung noch Eingang in das Gesetz finden könnte.

    In Bezug auf die Ausführungen zu „Doppelförderungen“ (Abs. 3) regt die VhU Präzisierungen an, da im aktuellen Entwurf noch zu unklar bleibt, welche Positionen dies konkret umfasst.

    Aus Sicht der VhU ist ein Ausschluss von Doppelförderungen grundsätzlich angebracht und zu unterstützen. An einigen Stellen sieht die VhU jedoch Ansätze, den Ausschluss von Privatschulen von staatlichen Angeboten zu überdenken: Dem Vernehmen nach bleiben an Ersatzschulen tätige Lehrkräfte bei Angeboten der Hessischen Lehrkräfteakademie im Bereich der Weiterbildung regelmäßig unberücksichtigt. Auch haben Ersatzschulen gem. § 94 HSchG bisher keinen Anspruch auf Zugang zu schulpsychologischen Beratungen. Beide Angebote sollten aus Sicht der VhU jedoch grundsätzlich auch für Schulen in freier Trägerschaft zugänglich sein, da sie dazu beitragen können, das Schulsystem weiterzuentwickeln bzw. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler in schwierigen Lebenssituationen angemessen zu unterstützen. Die VhU regt in Bezug auf diese Punkte insofern ein Überdenken an.

  • Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche – § 3 ESchFG
    Die Regelungen erscheinen aus Sicht der VhU zielführend und tragfähig. Einzig in Bezug auf die Verwendung von Daten der LUSD sieht die VhU eine mögliche Gefahr von Unstimmigkeiten, da es dem Vernehmen nach mitunter zu Problemen beim Übergang von Schülerinnen und Schülern auf eine neue Schule kommt. Ggf. sollte für derartige Fälle die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Schülerzahlen im Benehmen mit dem Hessischen Kultusministerium vorgesehen werden.

  • Abzüge bei Beurlaubung von Lehrkräften – § 4 ESchFG
    Die VhU befürwortet die neuen Regelungen zur Refinanzierung von Stellen verbeamteter Lehrkräfte, die die bisherige und vom Landesrechnungshof angemahnte Praxis der Doppelförderung beenden. Da diese Neuregelung für Schulen, an denen viele beurlaubte verbeamtete Lehrkräfte tätig sind eine deutliche Mehrbelastung darstellt, erscheint auch die vorgesehene Übergangsregelung mit einer kontinuierlichen Steigerung des Kostenanteils bis zum Jahr 2033 aus Sicht der VhU zielführend und angemessen.

    Da Leerstellen aktuell unter den Ersatzschulen ungleich verteilt scheinen, regt die VhU an, bei der künftigen Vergabe auf Ausgewogenheit zu achten und im Besondern solche Schulen zu bedenken, an denen bisher keine beurlaubten verbeamteten Lehrkräfte tätig sind.

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