Nachtragshaushalt 2021 ist nichtig

Pollert: Zurecht stoppt Bundesverfassungsgericht die 60-Mrd.-Euro-Umgehung der Schuldenbremse // Bund und Land müssen Schuldenregeln besser einhalten

Aktualisiert am: 13.03.2024 3 Min. Lesezeit

Frankfurt am Main. Mit „großer Zustimmung und Erleichterung“ nimmt die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) das heute verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 der Ampel-Koalition im Bund im Umfang von 60 Mrd. Euro verfassungswidrig und nichtig ist.

VhU-Hauptgeschäftsführer Dirk Pollert sagte: „Das Urteil stärkt die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen, schützt künftige Generationen von Steuerzahlern und zeigt die Funktionsfähigkeit der Gewaltenteilung in unserem Rechtsstaat.“

Zurecht hätten sich die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gewandt. Es sei laut Pollert erfreulich, dass die Opposition und das Verfassungsgericht dafür gesorgt hätten, dass die Schuldenbremse im Bund in diesem Fall nicht umgangen werden dürfe. Pollert: „Das heutige Urteil aus Karlsruhe erinnert an das wegweisende Urteil des Staatsgerichtshofs in Hessen zu den verfassungswidrigen Corona-Schulden der schwarz-grünen Landesregierung. Es muss ein für alle Mal Schluss sein mit sogenannten ‚Sondervermögen‘ und Tricks zur Umgehung der Schuldenbremse in Bund und Land.“

Die Ampel-Mehrheit im Bundestag wollte mit dem zweiten Nachtragshaushalt eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Mrd. Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF) für künftige Haushaltsjahre nutzbar machen. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt. Das Urteil hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Mrd. Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anders kompensieren.

Pollert: „Klar und volkswirtschaftlich richtig ist, dass in Notlagen die Schuldenbremse eine teils massive Kreditaufnahme unter bestimmten Bedingungen zulässt. Doch hatte die Ampel-Koalition diese Regeln für notlagenbedingte Kreditaufnahmen verletzt. Ich hoffe, dass künftige Regierungen und Koalitionen in Bund und Land sich genauer an die Ausnahmeregeln der Schuldenbremse halten werden.“

Laut heutigem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe die Ampel-Koalition den Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen sei unzulässig. Und drittens verstoße die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.

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