Hessisches Klimagesetz

Stellungnahme vom 18.11.2022 zum Gesetzesentwurf der Hessischen Landesregierung für ein Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG) - Landtagsdrucksache 20/9276S

18.11.2022 3 Min. Lesezeit

Zusammenfassung

Die VhU unterstützt das Ziel, den Treibhausgasausstoß in der EU in den nächsten drei Jahrzehnten zu senken und unter Wahrung von Wirtschaftswachstum und industrieller Wertschöpfung möglichst Klimaneutralität zu erreichen.

Die VhU lehnt das vorgeschlagene Hessische Klimagesetz ab. Denn landesspezifische Ziele können eine zusätzliche Wirkung zur Senkung des Treibhausgasausstoßes nicht entfalten – und brauchen es auch nicht, da EU und Bund den Treibhausgasausstoß in den allermeisten Sektoren bereits wirksam begrenzen:

Zum einen verfügt das Land über keine geeigneten Instrumente zur Senkung des Treibhausgasausstoßes – mit Ausnahme der eigenen Emissionen der öffentlichen Hand, bei deren Senkung die Landesverwaltung zurecht eine Vorreiterrolle anstrebt.

Zum anderen wären solche Klimaschutz-Instrumente des Landes weitestgehend wirkungslos, da die EU bereits in den meisten Emissionssektoren jährlich sinkende CO2-Obergrenzen mit Emissionshandelssystemen geschaffen hat oder diese in Kürze etablieren wird. Landesspezifische Ziele und Instrumente würden die Maßnahmen der EU zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes nur verkomplizieren und verteuern.

Das Land Hessen sollte den Schwerpunkt seiner Klimapolitik auf die Anpassung an die Klimafolgen legen. Die Prävention von Überflutungen nach Starkregen, die Vermeidung der Überhitzung von Innenstädten und Ortskernen, der Schutz der Verkehrswege und der Ausbau von Alarmsystemen sind Beispiele für Aufgaben, die von Land und Kommunen vor Ort am besten bewältigt werden können. Das Land sollte die Kommunen – wie geplant – bei der Klimafolgenanpassung unterstützen. Diese Aufgaben sind gewaltige Herausforderungen mit hohen Finanzierungslasten.

Sollte der Landtag das Klimagesetz doch beschließen, dann sollte dem für Klimapolitik zuständigen Ministerium kein Vetorecht gegenüber anderen Ministerien bei der Formulierung des angekündigten Klimamaßnahmenplans zukommen. Auch sollte das Klimaministerium kein Mitspracherecht bei der Formulierung von Maßnahmen anderer Fachministerien erhalten, wenn Zielverfehlungen festgestellt worden sind, da es nicht über eine ausreichende Sachkunde hinsichtlich anderer Ministerien verfügt.

Ferner sollte kein „wissenschaftlicher Klimabeirat“ neu geschaffen werden, da es genügend wissenschaftliche Klimaexpertise gibt. Zudem ist zu befürchten, dass dieser Klimabeirat ein weiteres steuerfinanziertes Gremium wäre, mit dem das Umweltministerium die Beeinflussung der allgemeinen politischen Willensbildung der Bevölkerung durch die Exekutive vorantreiben will, was grundsätzlich abzulehnen ist. Die allgemeine politische Willensbildung muss der Zivilgesellschaft und insbesondere dem Wettbewerb der Parteien vorbehalten sein.

Wenn der Landtag mit dem Gesetz an einer Messung oder Schätzung des hessischen Treibhausgasausstoßes festhalten möchte, dann sollten die gleichen international anerkannten und standardisierten Verfahren verwendet werden, wie sie auch beim Monitoring auf Bundes- und Europaebene verwendet werden.

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Energie- und Klimapolitik

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